Hafenbehörde

Geordnete Strukturen und verbindliche Regeln sind die Voraussetzungen für einen störungsfreien Betrieb und reibungslose Abläufe – und damit auch für den Erfolg des Duisburger Hafens.

Die Duisburger Hafen AG nimmt für die Stadt Duisburg die Aufgaben der Hafenbehörde für die öffentlichen Häfen wahr. Die Hafenbehörde ist zuständig für Ordnung und Sicherheit im Hafen.

Zu ihren wesentlichen Aufgaben gehören:

  • das Sammeln und Weitergeben von Informationen, die für die Ordnung und Sicherheit relevant sind (z. B. über Bagger- und Brückenarbeiten, Sperrungen, Liege- und Begegnungsverbote)
  • Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht und Gefahrenabwehr auf den Verkehrswegen (z. B. Liegeverbote einrichten, Liegeplätze zuweisen, geänderte Durchfahrtshöhen bekannt geben)
  • die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht für Gefahrguttransporte (z. B. das Einholen detaillierter Informationen über ankommende Gefahrgut-Schiffe)
  • Gewässerreinhaltung (Informieren der entsprechenden Stellen sowie Veranlassung von Maßnahmen bei Gewässerverunreinigung)
  • diverse Schifffahrtsangelegenheiten
duisport LKW Container NYK Logistics & Megacarrier
Facility Management Hafeninstandhaltung
Die Gewährleistung der Sicherheit von Betrieb und Verkehr im Hafen ist vorrangige Aufgabe aller Beteiligten. Dem soll auch die folgende Zusammenstellung der für den Hafenbetrieb wichtigsten Vorschriften und Verhaltensregeln dienen.

Wesentliche Vorschriften und grundlegende Bestimmungen für die Abwicklung des Hafenbetriebes sind:

  • die Allgemeine Hafenverordnung (AHVO) in der zurzeit geltenden Fassung
  • die ordnungsbehördliche Verordnung über das Verhalten in den Häfen der Duisburger Hafen AG – Hafenverordnung (HVO) Duisburg
  • die Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (BOA) vom 31.10.1966 (GV.NW. S. 488)
  • die Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • die Vorschriften und Anweisungen der Deutschen Bahn AG für die Bedienung der Anschlussbahnen im Hafengebiet
  • die Verkehrsordnung für die Hafenbahn zu Duisburg vom 01.07.1935
  • die für die jeweilige Betriebsart gültigen Unfallverhütungsvorschriften.

Daneben ergeben sich aus den einzelnen Pacht- und Erbbaurechtsverträgen weitere Verpflichtungen für die Hafenanlieger.

Wichtige Einzelbestimmungen

Auf die nachstehenden Punkte wird in diesem Rahmen besonders verwiesen:

Säuberung der Anlage

  • Alle auf, entlang oder vor den Betriebsgeländen befindlichen Verkehrswege (z.B. Straßen, Wege, Treppen, Bermen, Bahnanlagen) sind von den Betriebsinhabern ständig sauber zu halten.
  • Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Die Verkehrswege, insbesondere auch die Fußgängerbereiche, sind sobald als möglich von Schnee zu räumen und bei Glätte zu bestreuen. Art und Umfang der Reinigungspflicht bestimmen sich dabei nach der jeweiligen Straßenreinigungssatzung der Stadt Duisburg. Der beim Räumen von Bahnübergängen und Überwegen anfallende Schnee darf nicht in den angrenzenden Gleisbereich abgeschoben werden. Spurrillen müssen stets sauber sein.
  • Gegenstände oder Stoffe, die beim Umschlag oder zu anderer Gelegenheit in das Hafengewässer gelangen und dadurch die Schifffahrt gefährden oder eine Verflachung des Hafengewässers verursachen können oder das Gewässer nachhaltig zu verändern droht, sind von den Verantwortlichen unverzüglich zu beseitigen. Das Herausgreifen von Ladegut aus dem Wasser darf nur unter Aufsicht der Firma duisport facility logistics GmbH (Ruf +49 203 803-4233 ) erfolgen, da unsachgemäßes Arbeiten zu Kolken und Schäden an den Uferanlagen führen kann.
  • Ist ein Verantwortlicher nicht in der Lage, seinen Reinigungs- oder Beseitigungspflichten unverzüglich nachzukommen und wird dadurch eine akute Gefahr hervorgerufen, so hat er rechtzeitig andere Verkehrsteilnehmer zu warnen und umgehend die Hafenbehörde (Ruf +49 203 803-4582 ) zu verständigen.
  • Kläranlagen, Fett- und Benzinabscheider müssen regelmäßig – mindestens halbjährlich – gereinigt werden. Hierüber sind Nachweise zu führen.
  • Dem Schutz der Umwelt vor vermeidbaren Beeinträchtigungen kommt auch im Hafengebiet besondere Bedeutung zu. Neben dem verantwortungsbewussten Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zählt hierzu der Schutz des Grund und Bodens sowie des Grund- und Hafenwassers vor Schadstoffeinträgen sowie die geordnete Entsorgung von gewerblichen wie häuslichen Abfällen. Dabei sind die Betriebsinhaber auch verantwortlich für die ordnungsgemäße Entfernung solcher Abfälle, die von Dritten unbefugt auf dem Betriebsgelände gelagert worden sind.

Lagerung

  • Güter jeglicher Art dürfen nur auf den für sie bestimmten und durch den Hafen- oder Umschlaganlagenbetreiber zugewiesenen Flächen abgestellt werden. Gefährliche Güter dürfen nur auf den für Gefahrgutlagerung genehmigten Flächen gelagert werden. Die hierfür vorgeschriebenen Sicherheitsabstände sind einzuhalten. (§27 AHVO NRW)
  • Bei Lagerung von Gütern, insbesondere von wassergefährdenden Stoffen, an hochwassergefährdeten Stellen sind rechtzeitig geeignete Maßnahmen gegen mögliche Wasser- oder Geländeverunreinigung zu treffen.
  • Beim Ablegen und Umschlagen von Schwerlasten einschließlich der Aufstellung von Autokranen darf die zulässige Belastung der Uferanlagen nicht überschritten werden. In jedem Falle ist Rücksprache mit der Abteilung Umweltmanagement der Duisburger Hafen AG (Ruf +49 203 803-0) zu nehmen.
  • Die Versorgungseinrichtungen, wie Lichtmasten Kabelschächte, Wasserschieber, Hydranten, Zählerschächte und -schränke sowie die Abdeckungen der Entwässerungsanlagen müssen jederzeit zugänglich sein.

Straßenfahrzeuge

  • Kraftfahrzeuge dürfen nur innerhalb der Lagerplätze, an Straßenrampen und – nach ausdrücklicher Gestattung – während der festgesetzten Ladefristen auf hierfür ausgepflasterten Gleisflächen be- oder entladen werden. Die befahrenen Lagerplatzflächen sind zu befestigen und laufend zu reinigen, damit durch die Reifen der Fahrzeuge weder Laderückstände noch Schmutz auf die Zufahrtsstraßen gelangen können.
  • Das Abstellen von Fahrzeugen auf der Straße vor dem Betriebsgelände ist nur dann statthaft, wenn hierdurch Sicherheit und Leichtigkeit des Durchgangsverkehrs nicht beeinträchtigt werden. Angeordnete Halteverbote sind unbedingt zu beachten. Auch im Gleisbereich (2,50 m beiderseits der Gleismitte in Anlehnung an die BOA) dürfen Fahrzeuge nicht abgestellt werden, insbesondere ist das Befahren von Weichen verboten. Soweit erforderlich, sind auf dem Betriebsgelände besondere Abstellplätze derart einzurichten, dass eine Behinderung des fließenden Verkehrs durch abgestellte Fahrzeuge ausgeschlossen ist.

Wasserfahrzeuge

  • Im Hafen hat sich jeder so zu verhalten, dass die Sicherheit oder der ordnungsgemäße Betrieb des Hafens und der Hafenanlagen sowie die Umwelt nicht beeinträchtigt werden und dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
  • Die Verunreinigung des Hafens ist verboten.
  • Der Schiffsführer eines Wasserfahrzeugs sowie der Eigentümer oder Aufsichtspflichtige einer schwimmenden Anlage haben dafür zu sorgen, dass Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen an den hierfür vorgesehenen Vorrichtungen oder anderen festgemachten Wasserfahrzeugen sicher festgemacht werden. Sie haben weiter dafür zu sorgen, dass die Befestigung erforderlichenfalls überwacht und den Wasserstandsschwankungen sowie dem Ein- und Austauchen beim Laden und Löschen angepasst wird.
  • Durch das Festmachen oder Ankern dürfen der Umschlag sowie der Verkehr auf dem Wasser, den Uferwegen, Treppen und Steigeleitern nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Das Festmachen über Gleise hinweg ist verboten.
  • Schiffsführer, Eigentümer oder Aufsichtspflichtige haben für die Zeit ihrer Abwesenheit einen geeigneten Vertreter einzusetzen. Der Vertreter muss kurzfristig erreichbar sein und über das Wasserfahrzeug, seine Ladung oder die schwimmende Anlage Auskunft geben können. Er hat im Übrigen die Pflichten des Schiffsführers oder Aufsichtspflichtigen wahrzunehmen.

Bahnbetrieb

  • Das Bewegen von Eisenbahnwagen durch nicht für diesen Zweck eingerichtete und zugelassene Flurförderzeuge ist nicht statthaft. Das Bewegen von Fahrzeugen mittels Kran ist nur durch einen am Kran- Unterwagen befestigten, den einschlägigen Vorschriften entsprechenden Seilzug mit Überlastsicherung zulässig. Das Bewegen von Fahrzeugen mit der Last oder Lastaufnahmeeinrichtung ist verboten.
  • Von den Anliegern bewegte Eisenbahnwagen müssen wieder grenzzeichenfrei aus den Weichenbereichen zurückgestellt und ordnungsgemäß festgelegt werden.
  • Stillstehende Eisenbahnwagen sind mit Handbremsen oder sonst mit hierfür von den Anliegern vorzuhaltenden Radvorlegern oder Hemmschuhen festzulegen. Andere Hilfsmittel (Hölzer, Eisenteile usw.) dürfen nicht verwendet werden.
  • Umgestellte Handweichen sind wieder so in Grundstellung zu legen, dass die Zungenspitzen fest anliegen. Das Auffahren von Handweichen ist nicht erlaubt.
  • Der Lagerplatzinhaber trägt die Verantwortung für ein unfallfreies Arbeiten seiner Bediensteten beim Bewegen von Eisenbahnwagen.
  • Entladene Eisenbahnwagen sind unter sorgfältiger Entfernung aller Ladungsrückstände ordnungsgemäß zu säubern, zu verschließen und mit allen losen Zubehörteilen verkehrssicher aufzurüsten.
  • Jede Beschädigung oder Entgleisung von Eisenbahnwagen sowie Schäden an den Bahnanlagen oder Sicherheitseinrichtungen sind unverzüglich der zuständigen Betriebsaufsicht zu melden. Aufgleisungen dürfen keinesfalls eigenmächtig durchgeführt werden.
  • Kranarbeiten, die über die festgesetzten Ladefristen hinausgehen und in die Bahnbedienungszeiten fallen, sind der zuständigen Betriebsaufsicht oder Fahrdienstleistung anzuzeigen.
  • Kräne dürfen nicht über rangierende Abteilungen bewegt werden. In Ruhestellung müssen sie stets örtlich gesichert und grenzzeichenfrei abgestellt sein.
  • Arbeiten im Gleisbereich sind rechtzeitig der Abteilung Hafeninstandhaltung (Ruf +49 203 803-4323) anzukündigen.
  • Zu Hochwasserzeiten können Bedienungsfahrten auf bereits überspülten Gleisen nicht mehr durchgeführt werden.

Sonstiges

  • Im Hafenbereich darf kein offenes Feuer gehalten werden.
  • Die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung baulicher Anlagen einschließlich Bodenerkundungen im Hafengebiet dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Duisburger Hafen AG erfolgen.
  • Eine Beschädigung von Hafenanlagen und – einrichtungen ist unverzüglich der duisport facility logistics GmbH (Ruf +49 203 803-4233) anzuzeigen

Hier finden Sie die wichtigsten Rufnummern rund um den Duisburger Hafen. Für weitere Informationen können Sie uns selbstverständlich gerne kontaktieren.

Wasserschutzpolizei+49 203 280-3080
Feuerwehr/Einsatz112
Polizei110
Automatische Pegelansage +49 203 19429
oder unter www.elwis.de
Stromschlüssel und TrinkwasserUKW-Kanal 14
Schiffsmeldestelle/Pegelhaus+49 203 803-4257
UKW-Kanal 14
Hafenbehörde+49 203 803-4582
oder hs@duisport.de
Hafenkapitän
Mario Adams
+49 203 803-4251
oder mario.adams@duisport.de
Bilgenentölung+49 203 800-9453
Bunkerboote+49 2066 225845
UKW-Kanal 10
Wasser- und Schifffahrtsamt Duisburg-Rhein+49 2066 418111
Wasser- und Schifffahrtsamt Meiderich+49 203 45040
Wasser- und Schifffahrtsamt Außenbezirk+49 2066 993970
Notarzt-Zentrale+49 203 19292
Evangelischer Schifferpastor/Seemannsmission+ 49 203 29513991
Innenhafen (Marientor-, Schwanentor- und Fußgängerbrücke)+49 203 2895697
Revierzentrale Duisburg des WSA+49 2066 20970
Kümo-Lotsen+49 2821 896836