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Sicherheit
im Hafen
Die Gewährleistung
der Sicherheit des Betriebes und Verkehrs im Hafen ist
vorrangige Aufgabe aller daran Beteiligten. Dem soll
auch die folgende Zusammenstellung der für den
Hafenbetrieb wichtigsten Vorschriften und Verhaltensregeln
dienen.
Wesentliche Vorschriften und grundlegende Bestimmungen für die Abwicklung des Hafenbetriebes sind:
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die Allgemeine
Hafenverordnung (AHVO) vom 08.01.2000 (GV.NW. S. 34)
in Verbindung mit der
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Ordnungsbehördlichen
Verordnung über das Verhalten in den Häfen
der Duisburger Hafen AG-Hafenverordnung (HVO) Duisburg
vom 08.08.1984 (Abl.Reg.Ddf. S. 300),
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die Verordnung
über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
(BOA) vom 31.10.1966 (GV.NW. S. 488),
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die Straßenverkehrsordnung
(StVO),
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die Vorschriften
und Anweisungen der Deutschen Bahn AG für die
Bedienung der Anschlussbahnen im Hafengebiet,
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die Verkehrsordnung
für die Hafenbahn zu Duisburg vom 01.07.1935,
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die für
die jeweilige Betriebsart gültigen Unfallverhütungsvorschriften.
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Daneben ergeben
sich aus den einzelnen Pacht- und Erbbaurechtsverträgen
weitere Verpflichtungen für die Hafenanlieger.
I. Wichtige
Einzelbestimmungen
Auf die nachstehenden
Punkte wird in diesem Rahmen besonders verwiesen:
Säuberung
der Anlage
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Alle auf,
entlang oder vor den Betriebsgeländen befindlichen
Verkehrswege (z.B. Straßen, Wege, Treppen, Bermen,
Bahnanlagen) sind von den Betriebsinhabern ständig
sauber zu halten.
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Zur Reinigung
gehört auch die Winterwartung. Die Verkehrswege,
insbesondere auch die Fußgängerbereiche,
sind sobald als möglich von Schnee zu räumen
und bei Glätte zu bestreuen. Art und Umfang der
Reinigungspflicht bestimmen sich dabei nach der jeweiligen
Straßenreinigungssatzung der Stadt Duisburg.
Der beim Räumen von Bahnübergängen
und Überwegen anfallende Schnee darf nicht in
den angrenzenden Gleisbereich abgeschoben werden.
Spurrillen müssen stets sauber sein.
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Gegenstände oder Stoffe, die beim Umschlag oder zu anderer Gelegenheit in das Hafengewässer gelangen und dadurch die Schifffahrt gefährden oder eine Verflachung des Hafengewässers verursachen können, sind von dem Verantwortlichen unverzüglich zu beseitigen.Das Herausgreifen von Ladegut aus dem Wasser darf nur unter Aufsicht der Firma dfl (Ruf 8 03-2 33) erfolgen, da unsachgemäßes Arbeiten zu Kolken und Schäden an den Uferanlagen führen kann.
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Ist ein
Verantwortlicher nicht in der Lage, seinen Reinigungs-
oder Beseitigungspflichten unverzüglich nachzukommen
und wird dadurch eine akute Gefahr hervorgerufen,
so hat er rechtzeitig andere Verkehrsteilnehmer zu
warnen und umgehend die Hafenbehörde
(Ruf 8 03-2
02) zu verständigen.
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Kläranlagen,
Fett- und Benzinabscheider müssen regelmäßig
- mindestens halbjährlich - gereinigt werden.
Hierüber sind Nachweise zu führen.
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Dem Schutz
der Umwelt vor vermeidbaren Beeinträchtigungen
kommt auch im Hafengebiet besondere Bedeutung zu.
Neben dem verantwortungsbewußten Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen zählt hierzu
der Schutz des Grund und Bodens sowie des Grund- und
Hafenwassers vor Schadstoffeinträgen sowie die
geordnete Entsorgung von gewerblichen wie häuslichen
Abfällen. Dabei sind die Betriebsinhaber auch
verantwortlich für die ordnungsgemäße
Entfernung solcher Abfälle, die von Dritten unbefugt
auf dem Betriebsgelände gelagert worden sind.
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Lagerung
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Güter
jeder Art dürfen nicht auf Bahngleisen, Straßen
und Wegen, Kranbahnen und Kranbühnen gelagert
werden. Werden Güter im Bereich von Bahngleisen
gelagert, so muss ab Mitte der Gleise ein Mindestabstand
von 2,40 m eingehalten werden (§ 28 AHVO).
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Bei Lagerung
von Gütern, insbesondere von wassergefährdenden
Stoffen, an hochwassergefährdeten Stellen sind
rechtzeitig geeignete Maßnahmen gegen mögliche
Wasser- oder Geländeverunreinigung zu treffen.
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Beim Ablegen
und Umschlag von Schwerlasten einschließlich
der Aufstellung von Autokranen darf die zulässige
Belastung der Uferanlagen nicht überschritten
werden. In jedem Falle ist Rücksprache mit der
Abteilung Umweltmanagement der Duisburger Hafen AG
(Ruf 8 03-286) zu nehmen.
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Die Versorgungseinrichtungen,
wie Lichtmasten, Kabelschächte, Wasserschieber,
Hydranten, Zählerschächte und -schränke,
sowie die Abdeckungen der Entwässerungsanlagen
müssen jederzeit zugänglich sein.
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Straßenfahrzeuge
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Neben den
Schiffsführern haben auch die Hafenanlieger darauf
zu achten, dass die vor ihrem Platz liegenden Fahrzeuge,
insbesondere auch die Schubleichter, ordnungsgemäß
festgemacht sind. Dabei dürfen Treppen und Gleise
nicht verwendet werden. Die Befestigung der Schiffe
ist zu überwachen und den Wasserstandsschwankungen
sowie dem Ein- und Austauchen beim Laden und Löschen
anzupassen.
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Das Verholen
von Schiffen mit Kränen ist verboten.
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Bahnbetrieb
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Das Bewegen
von Eisenbahnwagen durch nicht für diesen Zweck
eingerichtete und zugelassene Flurförderzeuge
ist nicht statthaft.Das Bewegen von Fahrzeugen mittels
Kran ist nur durch einen am Kran-Unterwagen befestigten,
den einschlägigen Vorschriften entsprechenden
Seilzug mit Überlastsicherung zulässig.
Das Bewegen von Fahrzeugen mit der Last oder Lastaufnahmeeinrichtung
ist verboten.
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Von den
Anliegern bewegte Eisenbahnwagen müssen wieder
grenzzeichenfrei aus den Weichenbereichen zurückgestellt
und ordnungsgemäß festgelegt werden.
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Stillstehende
Eisenbahnwagen sind mit Handbremsen oder sonst mit
hierfür von den Anliegern vorzuhaltenden Radvorlegern
oder Hemmschuhen festzulegen. Andere Hilfsmittel (Hölzer,
Eisenteile usw.) dürfen nicht verwendet werden.
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Umgestellte
Handweichen sind wieder so in Grundstellung zu legen,
dass die Zungenspitzen fest anliegen. Das Auffahren
von Handweichen ist nicht erlaubt.
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Der Lagerplatzinhaber
trägt die Verantwortung für ein unfallfreies
Arbeiten seiner Bediensteten beim Bewegen von Eisenbahnwagen.
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Entladene
Eisenbahnwagen sind unter sorgfältiger Entfernung
aller Ladungsrückstände ordnungsgemäß
zu säubern, zu verschließen und mit allen
losen Zubehörteilen verkehrssicher aufzurüsten.
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Jede Beschädigung
oder Entgleisung von Eisenbahnwagen sowie Schäden
an den Bahnanlagen oder Sicherheitseinrichtungen sind
unverzüglich der zuständigen Betriebsaufsicht
zu melden. Aufgleisungen dürfen keinesfalls eigenmächtig
durchgeführt werden.
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Kranarbeiten,
die über die festgesetzten Ladefristen hinausgehen
und in die Bahnbedienungszeiten fallen, sind der zuständigen
Betriebsaufsicht oder Fahrdienstleistung anzuzeigen.
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Kräne
dürfen nicht über rangierende Abteilungen
bewegt werden. In Ruhestellung müssen sie stets
örtlich gesichert und grenzzeichenfrei abgestellt
sein.
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Arbeiten
im Gleisbereich sind rechtzeitig der Abteilung Infrastruktur
Bahn (Ruf 8 03-323) anzukündigen.
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Zu Hochwasserzeiten
können Bedienungsfahrten auf bereits überspülten
Gleisen nicht mehr durchgeführt werden.
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Sonstiges
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Im Hafenbereich
darf kein offenes Feuer gehalten werden.
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Die Errichtung,
Veränderung oder Beseitigung baulicher Anlagen
einschließlich Bodenerkundungen im Hafengebiet
dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung
der Duisburger Hafen AG erfolgen.
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Eine Beschädigung
von Hafenanlagen ist unverzüglich der Firma dfl
(Ruf 803-233) anzuzeigen
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