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Bestimmungen für das Rangieren am Magazin

Im Bereich der Magazine ist das Bewegen von Schienenfahrzeugen, im Folgenden Fahrzeuge genannt, unter Einhaltung der nachstehenden Anordnungen erlaubt.
Der Einsatz von gleisfahrbaren Geräten bzw. Triebfahrzeugen (auch Zweiwegefahrzeuge) bedarf der besonderen Vereinbarung.

Hierbei sind die Auflagen der Landesbehörde für Bahnaufsicht, die entsprechenden Vereinbarungen mit der Duisburger Hafengruppe und dem Betriebsführer sowie die Angaben des Herstellers zu beachten. Zu beachten sind u.a. auch in der jeweils gültigen Fassung die Unfallverhütungsvorschriften VBG 11 "Schienenbahnen" und VBG 38a "Arbeiten im Bereich von Gleisen" der Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen, die Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen des Landes Nordrhein-Westfalen, die Anweisung zur Sicherung des Eisenbahnbetriebs in Kranbereichen sowie die Anweisung für die Bedienung der Gleisanlagen der Duisburger Hafengruppe.

I. Sichern abgestellter Fahrzeuge


1. Bei der Zustellung werden abgestellte Fahrzeuge durch das Personal des Betriebsführers gesichert. Für die Sicherung der abgestellten Fahrzeuge während des Aufenthaltes im Magazinbereich sowie für die zur Abholung bereitgestellten Fahrzeuge ist der Inhaber des Magazins verantwortlich.

2. Abgestellte Fahrzeuge sind durch Anziehen einer Handbremse, ersatzweise durch Auflegen je eines Hemmschuhs auf jeder Schiene vor der ersten Achse des ersten Wagens in Neigungsrichtung festzulegen, hierbei müssen die Fahrzeuge untereinander gekuppelt sein. Werden Fahrzeuge in mehreren Gruppen zusammengestellt, ist jede Fahrzeuggruppe untereinander zu kuppeln und zu sichern. Das Auflegen von Steinen, Holz, Metallteilen usw. ist verboten. Hemmschuhe dürfen nicht aufgelegt werden in oder kurz vor Weichen und Gleiskreuzungen (Kranbahnen) sowie zwischen den Achsen eines Fahrzeugs oder zwischen den gekuppelten Fahrzeugen einer Fahrzeuggruppe.

3. Die Gleisneigung in den jeweiligen Magazinbereichen sowie etwaige weitergehende Anordnungen für das Sichern abgestellter Fahrzeuge werden durch den Betriebsführer bekanntgegeben.

4. Die für die Sicherung erforderlichen Hemmschuhe sind vom Inhaber des Magazins an den mit dem Betriebsführer zu vereinbarenden Stellen vorzuhalten

II. Rangieren von Fahrzeugen


1. Die Fahrzeuge dürfen nur innerhalb des eigenen Magazinbereichs (Miet-/Pachtgrenze) bewegt werden, außerhalb dieses Bereichs nur mit Zustimmung der Inhaber der betroffenen Nachbarmagazine.

2. Der die Fahrzeugbewegung ausführende Inhaber des Magazins ist verantwortlich für die Sicherung des gesamten Bereichs, in dem die Fahrzeugbewegung durchgeführt werden soll.

3. Die Fahrzeuge dürfen höchstens mit Schrittgeschwindigkeit, jedoch stets nur so schnell bewegt werden, dass an der beabsichtigten Stelle oder vor Fahrzeugen bzw. anderen nicht befahrbaren Bereichen angehalten werden kann.

4. Die Fahrzeuge dürfen nur mit Menschenkraft, mit Triebfahrzeugen oder mit zugelassenen Geräten (z. B. Spillanlagen, Motorwagenschieber usw.) bewegt werden.

5. Durch Menschen dürfen Fahrzeuge nur in solcher Zahl und in solcher Geschwindigkeit bewegt werden, dass sie durch Menschenkraft, durch Wagenbremsen oder durch Hemmschuhe sicher beherrscht werden.

6. Die Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der Ladefrist bewegt werden. Während der Durchführung von Bedienungsfahrten im Magazinbereich oder der Nachbarmagazine ist das Bewegen von Fahrzeugen verboten.

7. Gemeinsam bewegte Fahrzeuge müssen untereinander gekuppelt sein.

8. Damit bewegte Fahrzeuge nicht entlaufen, ist in Bewegungsrichtung auf jeder Schiene je ein Hemmschuh aufzulegen. Nach Abschluss der Arbeiten sind diese Hemmschuhe zu entfernen.

9. Während des Bewegens von Fahrzeugen ist die Spitze des ersten Wagens in Bewegungsrichtung zu besetzen.

10. Das Abstoßen von Fahrzeugen ist verboten. Dazu zählt auch das freie Laufen lassen von Fahrzeugen oder Fahrzeuggruppen ohne feste Verbindung zu einer Spillanlage oder ähnlichem.

11. Beim Bedienen der Weichen ist u.a. zu beachten

 
Weichen dürfen nicht unter Fahrzeugen umgestellt werden. Beim Umstellen ist das Hebelgewicht niederzudrücken, damit sichergestellt ist, dass die Weiche die Endstellung erreicht hat

Weichen dürfen nicht aufgefahren werden. Ist dies dennoch geschehen,
sind sie in Auffahrrichtung zu räumen. Der Betriebsführer ist unverzüglich zu verständigen, damit die Weiche auf etwaige Schäden untersucht werden kann


Nach Abschluss der Arbeiten sind ortsgestellte Weichen in Grundstellung zu bringen

Weichen mit Weichenschloss sind in Grundstellung zu verschließen Bei Weichen mit Grundstellung ist das Hebelgewicht schwarz / weiß gekennzeichnet. In Grundstellung ist der schwarze Teil des Hebelgewichtes dem Erdboden zugekehrt. Bei Weichen ohne Grundstellung ist das Hebelgewicht gelb gekennzeichnet.

12. Vor dem Bewegen von Fahrzeugen oder vor dem Heranfahren an Fahrzeugen sind Personen, die sich in oder an diesen Fahrzeugen befinden, zu warnen.

13. Vor jeder Fahrzeugbewegung ist darauf zu achten, dass

 
Hemmschuhe von den zu befahrenden Gleisen entfernt sind (ausgenommen Hemmschuhe nach Absatz 2.8)

Mitfahrende (auch Begleiter von Sendungen) gewarnt sind

die zu besetzenden Handbremsen rechtzeitig besetzt und auf ihre Wirksamkeit geprüft sind

die Bremsen gelöst sind

Ladearbeiten eingestellt und Personen, die sich zum Be- oder Entladen in den Fahrzeugen befinden, ausgestiegen sind

Lose Fahrzeugteile (z.B. Rungen) ordnungsgemäß festgelegt und bewegliche Fahrzeugteile (z.B. Türen, Klappen, bewegliche Dächer, Wände Spannvorrichtungen, verstellbare Pufferträger) richtig gestellt und verriegelt sind

Wagendecken befestigt sind

der Regellichtraum freigehalten ist (mindestens 1,5 m bei geraden Gleisen und mindestens 1,8 m bei gekrümmten Gleisen zur nächsten Schiene sowie 4,80 m über Schienenoberkante)

14. Während jeder Fahrzeugbewegung ist darauf zu achten, dass

 
der Fahrweg frei ist

Weichen richtig gestellt sind

die einmündenden Gleisabschnitte (auch Kranbahnkreuzungen) frei sind bis zum Grenzzeichen - Signal Ra 12, Eisenbahnsignalordnung

sich kein Fahrzeug in gefährdender Weise nähert

kein Fahrzeug unbeabsichtigt über das Grenzzeichen am anderen Ende des Gleises gelangt

kein Fahrzeug unbeabsichtigt über das Grenzzeichen am anderen Ende des Gleises gelangt

Bahnübergänge bzw. Überwege oder Zufahrten gesichert sind

der Regellichtraum freigehalten ist (mindestens 1,5 m bei geraden Gleisen und mindestens 1,8 m bei gekrümmten Gleisen zur nächsten Schiene sowie 4,80 m über Schienenoberkante)

15. Entgleiste Fahrzeuge oder Fahrzeuge, bei denen auf Grund von Schäden oder der Verladeweise Zweifel an der Betriebssicherheit bestehen, dürfen nicht bewegt werden. Diese Fahrzeuge sind unverzüglich dem Betriebsführer zur Untersuchung zu melden.

16. Nach Abschluss der Arbeiten sind

 
Weichen grenzzeichenfrei zu räumen

Fahrzeuge grenzzeichenfrei abzustellen

Nicht benutzte Kupplungen sind in die dafür vorgesehenen Halterungen einzuhängen. Die abgestellten Fahrzeuge sind gemäß Abs. 1. zu sichern.

Der Inhaber des Magazins haftet für alle Sach-, Vermögens- und Personenschäden der Duisburger Hafengruppe oder Dritter, die im Zusammenhang mit dem Sichern abgestellter Fahrzeuge oder dem Bewegen von Fahrzeugen entstanden sind. Er hat die Duisburger Hafengruppe von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, es sei denn, dass der Duisburger Hafengruppe oder deren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Der Inhaber des Magazins wird der Duisburger Hafengruppe oder deren Mitarbeitern alle Schäden ersetzen, die beim Sichern abgestellter Fahrzeuge oder beim Bewegen von Fahrzeugen entstehen, es sei denn dass ihn oder seine Mitarbeiter kein Verschulden trifft. Er haftet ausschließlich und allein für alle Schäden, die ihm oder seinen Mitarbeitern beim Sichern abgestellter Fahrzeuge oder beim Bewegen von Fahrzeugen entstehen.

Siehe auch: Bestimmungen über den Bahnbetrieb unter
Binnenschifffahrt / Bestimmungen


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