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Nautische Infos

Hafensohle und Abladetiefen

Die zur Zeit gültigen Soll-Hafensohlen und Pegelnullpunkte sind aus der mittleren Spalte der nachstehenden Tabelle ersichtlich.

Die Abladetiefe soll mindestens 30 cm geringer sein als die jeweilige Wassertiefe (Flottwasser). Unter Berücksichtigung dieser Vorschrift und der Pegelunterschiede ergeben sich die in der rechten Spalte genannten Annäherungswerte, die ausschließlich auf den Ruhrorter Pegel bezogen sind. In Grenzfällen muss die zulässige Abladetiefe aufgrund der Sollsohlen-Werte, des jeweiligen Wasserstandes am Ruhrorter, Duisburger oder Hochfelder Pegel und des Sicherheitsmaßes (mindestens 30 cm) genau berechnet werden.

Die Sollsohlen-Werte geben die Mindesttiefe an, die aber bei geböschten Ufern nicht auf der gesamten Wasserfläche vorhanden ist:

 
Hafenbecken Sollsohle bzw.Pegelnull über NN Abladetiefe (Annäherungswert)
a) Ruhrort Pegelnull: 16,09 m Jeweiliger Wasserstand am Pegel Ruhrort....
Hafenmund, Vinckekanal, Südhafen, Hafenkanal, Bunkerhafen, Becken A, Becken B, Becken C 15,40 m + 40 cm
Werfthafen 17,05 m - 120 cm
b) Duisburg    
Parallelhafen, Außenhafen 16,10 m + 40 cm
c) Hochfeld    
Süd- und Kultushafen 16,45 m + 40 cm
d) Rheinhausen    
Hafen Rheinhausen 16,50 m +40 cm
e) Kanalhafen Meiderich, Ruhrhafen Neuenkamp gemäß BinSchStrO, Ausnahme Wendehafen = 280 cm  

Brückendurchfahrten

Die nachstehende Übersicht enthält u. a. Richtwerte zur Berechnung der Durchfahrtshöhe. Sie sind auf den Ruhrorter Pegel bezogen und berücksichtigen den Pegelunterschied sowie ein Sicherheitsmaß.

In Grenzfällen ist die äußerste Durchfahrtshöhe mit Hilfe der angegebenen N.N.-Werte und des jeweiligen Wasserstandes am Ruhrorter oder Duisburger Pegel genau zu bestimmen. Sie kann auch von den an den Brückenwiderlagern angebrachten Umkehrpegeln abgelesen werden.

 
Brücke Niedrigster Punkt des Überbaues bzw. Pegel Null ü. N.N. Richtwert zur Berechnung der Durchfahrtshöhe*
a) Ruhrort Pegelnull: 16,09 m  
Brücke ü. d. Hafenmund 34,20 m 17,80 m
Vinckekanalbrücke 33,10 m 16,70 m
Hafenkanalbrücke 33,80 m 17,40 m
Brücke ü. d. Becken C 38,20 m 21, 80 m
b) Duisburg    
Leitungsbrücke ü. d. Außenh. 37,80 m 20,90 m
Straßenbrücke ü. d. Außenh. 37,00 m 20,10 m
c) Rheinhausen    
Energiebrücke 38,00 m 20,75 m

* Von den Richtwerten zur Berechnung der Durchfahrtshöhe ist der jeweilige Wasserstand am Pegel Ruhrort abzuziehen!

Lichte Höhe der über Wasser auskragenden Umschlaghallen

Die nachstehende Übersicht enthält Richtwerte zur Berechnung der Durchfahrtshöhen der über Wasser auskragenden Umschlaghallen. Von den angegebenen Werten ist der jeweilige Wasserstand am Ruhrorter Pegel abzuziehen.

Hallen Südhafen, nördl. Seite km 2,6 u. 2,9 17,68 m
Halle Hafenkanal, südliche Seite km 2,85 17,50 m
Halle Becken C, südliche Seite km 4,4 17,70 m
Halle Becken C, nördliche Seite km 4,0 19,14 m
Halle Parallelhafen, südliche Seite km 0,6 19,20 m
Halle Parallelhafen, südliche Seite km 1,3 20,40 m
Halle Außenhafen, nördliche Seite km 0,4 18,00 m
Halle Außenhafen, südliche Seite km 1,45 26,10 m
Halle Parallelhafen nördliche Seite km 0,5 17,00 m
Halle Parallelhafen nördl. Seite km 0,7 19,60 m
Halle Vinckekanal Wendebereich 20,30 m

Verkehr von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen

Fahrzeugverbände dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten:

bei der Einfahrt
in den
Länge Breite
Ruhrorter Hafenmund bis km 1,3 193 m 22,80 m
Ruhrorter Hafenkanal
bis km 1,0
270 m 22,80 m
Ruhrorter Hafenkanal
wahlweise
193 m 34,20 m
Ruhrorter Hafenkanal
km 1,0 - 1,35
193 m 22,80 m
Duisburger Parallelhafen 193 m 11,40 m
Duisburger Parallelhafen
wahlweise
116,50 m 22, 80 m
Vinckekanal
bis km 2,5
110 m 22,80 m*

bei der Ausfahrt
aus dem
Länge Breite
Hafenmund ab km 1,3 Duisburger Parallelhafen 116,5 m 22,80 m
Ruhrorter Hafenkanal
ab km 1,35 - km 1,0
193 m 22,80 m
Ruhrorter Hafenkanal
ab km 1,0
270 m 22,80 m
Ruhrorter Hafenkanal
wahlweise
193 m 34,20 m
Vinckekanal
ab km 2,5
110 m 22,80 m*

beim Befahren Länge Breite
des Hafenkanals ab km 1,35 sowie Becken A,B und C 185 m 11,40 m
des Hafenkanals
wahlweise
110 m 22,80 m
Ruhrorter Hafenkanal
ab km 1,0
270 m 22,80 m
der anderen Häfen 110 m 11,40 m

* nur mit Zustimmung der Hafenbehörde

  • Die unter Buchstabe c) genannten Häfen dürfen von Fahrzeugverbänden über 110 m Länge und 11,40 m Breite nur befahren werden, wenn das Fahrzeug, das den Verband fortbewegt, mit einem Zweischraubenantrieb ausgerüstet ist oder ein Fahrzeug des Verbandes eine aktive Bugsteuereinrichtung besitzt. Fahrzeugverbände, die diese Abmessungen überschreiten und den Anforderungen nicht genügen, bedürfen der Erlaubnis der Hafenbehörde. Die Erlaubnis kann befristet unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden.
  • Die Fahrzeugverbände sind so zu bewegen, zusammenzustellen und aufzulösen, dass der Hafenverkehr und - ;betrieb nicht gefährdet oder auf mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert wird.
  • Fahrzeugverbände dürfen andere Fahrzeuge - ausgenommen Kleinfahrzeuge - nicht überholen.
  • Im Hafenkanal zwischen Kilometer 1,0 und Kilometer 2,5 (Wendeplatz) sollen die Fahrzeugverbände einander und Fahrzeugen über 80 m Länge nicht begegnen. Deshalb müssen Schiffsführer
    • ihre Absicht, die Strecke zu befahren, rechtzeitig mehrmals auf dem Sprechweg 10 ankündigen,
    • außerhalb der Strecke warten, wenn für sie vorauszusehen ist, dass eine Begegnung stattfinden würde.
  • Ist das Begegnen dennoch unvermeidlich, muss der Schiffsführer des Fahrzeugverbandes alle möglichen Maßnahmen treffen, damit das Begegnen an einer Stelle und unter Bedingungen stattfindet, die eine Gefahr vermeiden. Erforderlichenfalls hat er rechtzeitig an einer geeigneten Stelle zu stoppen und das Fahrwasser soweit wie möglich freizumachen.
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