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Nautische
Infos
Hafensohle
und Abladetiefen
Die zur Zeit gültigen Soll-Hafensohlen und Pegelnullpunkte sind aus der mittleren Spalte der nachstehenden Tabelle ersichtlich.
Die Abladetiefe soll mindestens 30 cm geringer sein als die jeweilige Wassertiefe (Flottwasser). Unter Berücksichtigung dieser Vorschrift und der Pegelunterschiede ergeben sich die in der rechten Spalte genannten Annäherungswerte, die ausschließlich auf den Ruhrorter Pegel bezogen sind. In Grenzfällen muss die zulässige Abladetiefe aufgrund der Sollsohlen-Werte, des jeweiligen Wasserstandes am Ruhrorter, Duisburger oder Hochfelder Pegel und des Sicherheitsmaßes (mindestens 30 cm) genau berechnet werden.
Die Sollsohlen-Werte geben die Mindesttiefe an, die aber bei geböschten Ufern nicht auf der gesamten Wasserfläche vorhanden ist:
| Hafenbecken |
Sollsohle
bzw.Pegelnull über NN |
Abladetiefe
(Annäherungswert) |
| a)
Ruhrort Pegelnull: |
16,09
m |
Jeweiliger
Wasserstand am Pegel Ruhrort.... |
| Hafenmund, Vinckekanal, Südhafen, Hafenkanal, Bunkerhafen, Becken A, Becken B, Becken C |
15,40
m |
+
40 cm |
|
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| Werfthafen |
17,05
m |
-
120 cm |
| b)
Duisburg |
|
|
| Parallelhafen, Außenhafen |
16,10
m |
+
40 cm |
| c)
Hochfeld |
|
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| Süd-
und Kultushafen |
16,45
m |
+
40 cm |
| d) Rheinhausen |
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| Hafen Rheinhausen |
16,50 m |
+40 cm |
| e)
Kanalhafen Meiderich, Ruhrhafen Neuenkamp |
gemäß BinSchStrO, Ausnahme Wendehafen = 280 cm |
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Brückendurchfahrten
Die nachstehende Übersicht enthält u. a.
Richtwerte zur Berechnung der Durchfahrtshöhe.
Sie sind auf den Ruhrorter Pegel bezogen und berücksichtigen
den Pegelunterschied sowie ein Sicherheitsmaß.
In Grenzfällen ist die äußerste Durchfahrtshöhe
mit Hilfe der angegebenen N.N.-Werte und des jeweiligen
Wasserstandes am Ruhrorter oder Duisburger Pegel genau
zu bestimmen. Sie kann auch von den an den Brückenwiderlagern
angebrachten Umkehrpegeln abgelesen werden.
| Brücke |
Niedrigster
Punkt des Überbaues bzw. Pegel Null ü. N.N.
|
Richtwert
zur Berechnung der Durchfahrtshöhe* |
| a)
Ruhrort Pegelnull: |
16,09
m |
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| Brücke
ü. d. Hafenmund |
34,20
m |
17,80
m |
| Vinckekanalbrücke |
33,10
m |
16,70
m |
| Hafenkanalbrücke |
33,80
m |
17,40
m |
| Brücke
ü. d. Becken C |
38,20
m |
21,
80 m |
| b)
Duisburg |
|
|
| Leitungsbrücke
ü. d. Außenh. |
37,80
m |
20,90
m |
| Straßenbrücke
ü. d. Außenh. |
37,00
m |
20,10
m |
|
|
|
| c) Rheinhausen |
|
|
| Energiebrücke |
38,00 m |
20,75 m |
* Von den Richtwerten zur Berechnung der Durchfahrtshöhe
ist der jeweilige Wasserstand am Pegel Ruhrort abzuziehen!
Lichte
Höhe der über Wasser auskragenden Umschlaghallen
Die nachstehende Übersicht enthält
Richtwerte zur Berechnung der Durchfahrtshöhen der über Wasser auskragenden
Umschlaghallen. Von den angegebenen Werten ist der jeweilige Wasserstand am Ruhrorter
Pegel abzuziehen.
| Hallen
Südhafen, nördl. Seite km 2,6 u. 2,9 |
17,68
m |
| Halle
Hafenkanal, südliche Seite km 2,85 |
17,50
m |
| Halle
Becken C, südliche Seite km 4,4 |
17,70
m |
| Halle
Becken C, nördliche Seite km 4,0 |
19,14
m |
| Halle
Parallelhafen, südliche Seite km 0,6 |
19,20
m |
| Halle
Parallelhafen, südliche Seite km 1,3 |
20,40
m |
| Halle
Außenhafen, nördliche Seite km 0,4 |
18,00
m |
| Halle Außenhafen, südliche Seite km 1,45 |
26,10
m |
| Halle Parallelhafen nördliche Seite km 0,5 |
17,00
m |
| Halle Parallelhafen nördl. Seite km 0,7 |
19,60
m |
| Halle Vinckekanal Wendebereich |
20,30
m |
Verkehr von Schubverbänden
und gekuppelten Fahrzeugen
Fahrzeugverbände dürfen
folgende Abmessungen nicht überschreiten:
bei
der Einfahrt
in den |
Länge |
Breite |
| Ruhrorter
Hafenmund bis km 1,3 |
193
m |
22,80
m |
Ruhrorter
Hafenkanal
bis km 1,0 |
270
m |
22,80
m |
Ruhrorter
Hafenkanal
wahlweise |
193
m |
34,20
m |
Ruhrorter
Hafenkanal
km 1,0 - 1,35 |
193
m |
22,80
m |
| Duisburger
Parallelhafen |
193
m |
11,40
m |
Duisburger
Parallelhafen
wahlweise |
116,50
m |
22,
80 m |
Vinckekanal
bis km 2,5 |
110
m |
22,80
m* |
bei
der Ausfahrt
aus dem |
Länge
|
Breite |
| Hafenmund
ab km 1,3 Duisburger Parallelhafen |
116,5
m |
22,80
m |
Ruhrorter
Hafenkanal
ab km 1,35 - km 1,0 |
193
m |
22,80
m |
Ruhrorter
Hafenkanal
ab km 1,0 |
270
m |
22,80
m |
Ruhrorter
Hafenkanal
wahlweise |
193
m |
34,20
m |
Vinckekanal
ab km 2,5 |
110
m |
22,80
m* |
| beim
Befahren |
Länge
|
Breite |
| des
Hafenkanals ab km 1,35 sowie Becken A,B und C |
185
m |
11,40
m |
des
Hafenkanals
wahlweise |
110
m |
22,80
m |
Ruhrorter
Hafenkanal
ab km 1,0 |
270
m |
22,80
m |
| der
anderen Häfen |
110
m |
11,40
m |
* nur mit
Zustimmung der Hafenbehörde
- Die unter
Buchstabe c) genannten Häfen dürfen von
Fahrzeugverbänden über 110 m Länge
und 11,40 m Breite nur befahren werden, wenn das Fahrzeug,
das den Verband fortbewegt, mit einem Zweischraubenantrieb
ausgerüstet ist oder ein Fahrzeug des Verbandes
eine aktive Bugsteuereinrichtung besitzt. Fahrzeugverbände,
die diese Abmessungen überschreiten und den Anforderungen
nicht genügen, bedürfen der Erlaubnis der
Hafenbehörde. Die Erlaubnis kann befristet unter
Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden.
- Die Fahrzeugverbände
sind so zu bewegen, zusammenzustellen und aufzulösen,
dass der Hafenverkehr und - ;betrieb nicht gefährdet
oder auf mehr als nach den Umständen vermeidbar
behindert wird.
- Fahrzeugverbände
dürfen andere Fahrzeuge - ausgenommen Kleinfahrzeuge
- nicht überholen.
- Im Hafenkanal
zwischen Kilometer 1,0 und Kilometer 2,5 (Wendeplatz)
sollen die Fahrzeugverbände einander und Fahrzeugen
über 80 m Länge nicht begegnen. Deshalb
müssen Schiffsführer
- ihre
Absicht, die Strecke zu befahren, rechtzeitig
mehrmals auf dem Sprechweg 10 ankündigen,
- außerhalb
der Strecke warten, wenn für sie vorauszusehen
ist, dass eine Begegnung stattfinden würde.
- Ist das
Begegnen dennoch unvermeidlich, muss der Schiffsführer
des Fahrzeugverbandes alle möglichen Maßnahmen
treffen, damit das Begegnen an einer Stelle und unter
Bedingungen stattfindet, die eine Gefahr vermeiden.
Erforderlichenfalls hat er rechtzeitig an einer geeigneten
Stelle zu stoppen und das Fahrwasser soweit wie möglich
freizumachen.
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