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Sicherheit im Hafen

Die Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes und Verkehrs im Hafen ist vorrangige Aufgabe aller daran Beteiligten. Dem soll auch die folgende Zusammenstellung der für den Hafenbetrieb wichtigsten Vorschriften und Verhaltensregeln dienen.

Wesentliche Vorschriften und grundlegende Bestimmungen für die Abwicklung des Hafenbetriebes sind:

die Allgemeine Hafenverordnung (AHVO) vom 08.01.2000
(GV.NW. S. 34) in Verbindung mit der

Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Verhalten in den Häfen der
Duisburger Hafen AG-Hafenverordnung (HVO) Duisburg vom
08.08.1984 (Abl.Reg.Ddf. S. 300),

die Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (BOA)
vom 31.10.1966 (GV.NW. S. 488),

die Straßenverkehrsordnung (StVO),

die Vorschriften und Anweisungen der Deutschen Bahn AG für die
Bedienung der Anschlussbahnen im Hafengebiet,

die Verkehrsordnung für die Hafenbahn zu Duisburg vom 01.07.1935,

die für die jeweilige Betriebsart gültigen Unfallverhütungsvorschriften.

Daneben ergeben sich aus den einzelnen Pacht- und Erbbaurechtsverträgen weitere Verpflichtungen für die Hafenanlieger.

I. Wichtige Einzelbestimmungen

Auf die nachstehenden Punkte wird in diesem Rahmen besonders verwiesen:

Säuberung der Anlage

Alle auf, entlang oder vor den Betriebsgeländen befindlichen
Verkehrswege (z.B. Straßen, Wege, Treppen, Bermen, Bahnanlagen)
sind von den Betriebsinhabern ständig sauber zu halten.

Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Die Verkehrswege,
insbesondere auch die Fußgängerbereiche, sind sobald als möglich von
Schnee zu räumen und bei Glätte zu bestreuen. Art und Umfang der
Reinigungspflicht bestimmen sich dabei nach der jeweiligen
Straßenreinigungssatzung der Stadt Duisburg. Der beim Räumen von
Bahnübergängen und Überwegen anfallende Schnee darf nicht in den
angrenzenden Gleisbereich abgeschoben werden. Spurrillen müssen
stets sauber sein.

Gegenstände oder Stoffe, die beim Umschlag oder zu anderer
Gelegenheit in das Hafengewässer gelangen und dadurch die Schifffahrt
gefährden oder eine Verflachung des Hafengewässers verursachen
können, sind von dem Verantwortlichen unverzüglich zu beseitigen.Das
Herausgreifen von Ladegut aus dem Wasser darf nur unter Aufsicht der
Firma dfl (Ruf 8 03-2 33) erfolgen, da unsachgemäßes Arbeiten zu Kolken und Schäden an den Uferanlagen führen kann.

Ist ein Verantwortlicher nicht in der Lage, seinen Reinigungs- oder
Beseitigungspflichten unverzüglich nachzukommen und wird dadurch eine akute Gefahr hervorgerufen, so hat er rechtzeitig andere
Verkehrsteilnehmer zu warnen und umgehend die Hafenbehörde
(Ruf 803-2 02) zu verständigen.

Kläranlagen, Fett- und Benzinabscheider müssen regelmäßig -
mindestens halbjährlich - gereinigt werden. Hierüber sind Nachweise zu
führen.

Dem Schutz der Umwelt vor vermeidbaren Beeinträchtigungen kommt
auch im Hafengebiet besondere Bedeutung zu. Neben dem
verantwortungsbewußten Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zählt hierzu der Schutz des Grund und Bodens sowie des Grund- und
Hafenwassers vor Schadstoffeinträgen sowie die geordnete Entsorgung
von gewerblichen wie häuslichen Abfällen. Dabei sind die Betriebsinhaber auch verantwortlich für die ordnungsgemäße Entfernung solcher Abfälle, die von Dritten unbefugt auf dem Betriebsgelände gelagert worden sind.

Lagerung

Güter jeder Art dürfen nicht auf Bahngleisen, Straßen und Wegen,
Kranbahnen und Kranbühnen gelagert werden. Werden Güter im Bereich von Bahngleisen gelagert, so muss ab Mitte der Gleise ein
Mindestabstand von 2,40 m eingehalten werden (§ 28 AHVO).

Bei Lagerung von Gütern, insbesondere von wassergefährdenden
Stoffen, an hochwassergefährdeten Stellen sind rechtzeitig geeignete
Maßnahmen gegen mögliche Wasser- oder Geländeverunreinigung zu
treffen.

Beim Ablegen und Umschlag von Schwerlasten einschließlich der
Aufstellung von Autokranen darf die zulässige Belastung der Uferanlagen nicht überschritten werden. In jedem Falle ist Rücksprache mit der Abteilung Umweltmanagement der Duisburger Hafen AG (Ruf 8 03-286) zu nehmen.

Die Versorgungseinrichtungen, wie Lichtmasten, Kabelschächte,
Wasserschieber, Hydranten, Zählerschächte und -schränke, sowie die
Abdeckungen der Entwässerungsanlagen müssen jederzeit zugänglich
sein.

Straßenfahrzeuge

Kraftfahrzeuge dürfen nur innerhalb der Lagerplätze, an Straßenrampen und - nach ausdrücklicher Gestattung - während der festgesetzten Ladefristen auf hierfür ausgepflasterten Gleisflächen be- oder entladen werden. Die befahrenen Lagerplatzflächen sind zu befestigen und laufend zu reinigen, damit durch die Reifen der Fahrzeuge weder Laderückstände noch Schmutz auf die Zufahrtsstraßen gelangen können.

Das Abstellen von Fahrzeugen auf der Straße vor dem Betriebsgelände
ist nur dann statthaft, wenn hierdurch Sicherheit und Leichtigkeit des
Durchgangsverkehrs nicht beeinträchtigt werden. Angeordnete
Halteverbote sind unbedingt zu beachten. Auch im Gleisbereich (2,50 m
beiderseits der Gleismitte in Anlehnung an die BOA) dürfen Fahrzeuge
nicht abgestellt werden, insbesondere ist das Befahren von Weichen
verboten. Soweit erforderlich, sind auf dem Betriebsgelände besondere
Abstellplätze derart einzurichten, dass eine Behinderung des fließenden
Verkehrs durch abgestellte Fahrzeuge ausgeschlossen ist.

Wasserfahrzeuge

Neben den Schiffsführern haben auch die Hafenanlieger darauf zu achten, dass die vor ihrem Platz liegenden Fahrzeuge, insbesondere auch die Schubleichter, ordnungsgemäß festgemacht sind. Dabei dürfen Treppen und Gleise nicht verwendet werden. Die Befestigung der Schiffe ist zu überwachen und den Wasserstandsschwankungen sowie dem Ein- und Austauchen beim Laden und Löschen anzupassen.

Das Verholen von Schiffen mit Kränen ist verboten

Bahnbetrieb

Das Bewegen von Eisenbahnwagen durch nicht für diesen Zweck
eingerichtete und zugelassene Flurförderzeuge ist nicht statthaft.Das
Bewegen von Fahrzeugen mittels Kran ist nur durch einen am Kran-
Unterwagen befestigten, den einschlägigen Vorschriften entsprechenden Seilzug mit Überlastsicherung zulässig. Das Bewegen von Fahrzeugen mit der Last oder Lastaufnahmeeinrichtung ist verboten.

Von den Anliegern bewegte Eisenbahnwagen müssen wieder
grenzzeichenfrei aus den Weichenbereichen zurückgestellt und
ordnungsgemäß festgelegt werden.

Stillstehende Eisenbahnwagen sind mit Handbremsen oder sonst mit
hierfür von den Anliegern vorzuhaltenden Radvorlegern oder
Hemmschuhen festzulegen. Andere Hilfsmittel (Hölzer, Eisenteile usw.)
dürfen nicht verwendet werden.

Umgestellte Handweichen sind wieder so in Grundstellung zu legen, dass die Zungenspitzen fest anliegen. Das Auffahren von Handweichen ist nicht erlaubt.

Der Lagerplatzinhaber trägt die Verantwortung für ein unfallfreies
Arbeiten seiner Bediensteten beim Bewegen von Eisenbahnwagen.

Entladene Eisenbahnwagen sind unter sorgfältiger Entfernung aller
Ladungsrückstände ordnungsgemäß zu säubern, zu verschließen und mit allen losen Zubehörteilen verkehrssicher aufzurüsten.

Jede Beschädigung oder Entgleisung von Eisenbahnwagen sowie Schäden an den Bahnanlagen oder Sicherheitseinrichtungen sind unverzüglich der zuständigen Betriebsaufsicht zu melden. Aufgleisungen dürfen keinesfalls eigenmächtig durchgeführt werden.

Kranarbeiten, die über die festgesetzten Ladefristen hinausgehen und in die Bahnbedienungszeiten fallen, sind der zuständigen Betriebsaufsicht oder Fahrdienstleistung anzuzeigen.

Kräne dürfen nicht über rangierende Abteilungen bewegt werden. In
Ruhestellung müssen sie stets örtlich gesichert und grenzzeichenfrei
abgestellt sein.

Arbeiten im Gleisbereich sind rechtzeitig der Abteilung Infrastruktur Bahn (Ruf 8 03-323) anzukündigen.

Zu Hochwasserzeiten können Bedienungsfahrten auf bereits überspülten Gleisen nicht mehr durchgeführt werden.

Sonstiges

Im Hafenbereich darf kein offenes Feuer gehalten werden.

Die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung baulicher Anlagen
einschließlich Bodenerkundungen im Hafengebiet dürfen nur mit
vorheriger schriftlicher Zustimmung der Duisburger Hafen AG erfolgen.

Eine Beschädigung von Hafenanlagen ist unverzüglich der Firma dfl (Ruf 803-233) anzuzeigen

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