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Sicherheit
im Hafen
Die Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes und Verkehrs im Hafen ist vorrangige Aufgabe aller daran Beteiligten. Dem soll auch die folgende Zusammenstellung der für den Hafenbetrieb wichtigsten Vorschriften und Verhaltensregeln dienen.
Wesentliche Vorschriften und grundlegende Bestimmungen für die Abwicklung des Hafenbetriebes sind:
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die Allgemeine
Hafenverordnung (AHVO) vom 08.01.2000
(GV.NW. S. 34) in Verbindung mit der
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Ordnungsbehördlichen
Verordnung über das Verhalten in den Häfen
der
Duisburger Hafen AG-Hafenverordnung (HVO) Duisburg
vom
08.08.1984 (Abl.Reg.Ddf. S. 300),
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die Verordnung
über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
(BOA)
vom 31.10.1966 (GV.NW. S. 488),
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die Straßenverkehrsordnung
(StVO),
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die Vorschriften
und Anweisungen der Deutschen Bahn AG für die
Bedienung der Anschlussbahnen im Hafengebiet,
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die Verkehrsordnung
für die Hafenbahn zu Duisburg vom 01.07.1935,
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die für
die jeweilige Betriebsart gültigen Unfallverhütungsvorschriften.
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Daneben ergeben sich aus den einzelnen Pacht- und Erbbaurechtsverträgen weitere Verpflichtungen für die Hafenanlieger.
I. Wichtige
Einzelbestimmungen
Auf die nachstehenden
Punkte wird in diesem Rahmen besonders verwiesen:
Säuberung
der Anlage
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Alle auf,
entlang oder vor den Betriebsgeländen befindlichen
Verkehrswege (z.B. Straßen, Wege, Treppen, Bermen,
Bahnanlagen)
sind von den Betriebsinhabern ständig
sauber zu halten.
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Zur Reinigung
gehört auch die Winterwartung. Die Verkehrswege,
insbesondere auch die Fußgängerbereiche,
sind sobald als möglich von
Schnee zu räumen
und bei Glätte zu bestreuen. Art und Umfang der
Reinigungspflicht bestimmen sich dabei nach der jeweiligen
Straßenreinigungssatzung der Stadt Duisburg.
Der beim Räumen von
Bahnübergängen
und Überwegen anfallende Schnee darf nicht in
den
angrenzenden Gleisbereich abgeschoben werden.
Spurrillen müssen
stets sauber sein.
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Gegenstände oder Stoffe, die beim Umschlag oder zu anderer Gelegenheit in das Hafengewässer gelangen und dadurch die Schifffahrt gefährden oder eine Verflachung des Hafengewässers verursachen können, sind von dem Verantwortlichen unverzüglich zu beseitigen.Das Herausgreifen von Ladegut aus dem Wasser darf nur unter Aufsicht der Firma dfl (Ruf 8 03-2 33) erfolgen, da unsachgemäßes Arbeiten zu Kolken und Schäden an den Uferanlagen führen kann.
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Ist ein Verantwortlicher nicht in der Lage, seinen Reinigungs- oder
Beseitigungspflichten unverzüglich nachzukommen und wird dadurch eine akute Gefahr hervorgerufen, so hat er rechtzeitig andere
Verkehrsteilnehmer zu warnen und umgehend die Hafenbehörde
(Ruf 803-2 02) zu verständigen.
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Kläranlagen,
Fett- und Benzinabscheider müssen regelmäßig
-
mindestens halbjährlich - gereinigt werden.
Hierüber sind Nachweise zu
führen.
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Dem Schutz der Umwelt vor vermeidbaren Beeinträchtigungen kommt
auch im Hafengebiet besondere Bedeutung zu. Neben dem
verantwortungsbewußten Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zählt hierzu der Schutz des Grund und Bodens sowie des Grund- und
Hafenwassers vor Schadstoffeinträgen sowie die geordnete Entsorgung
von gewerblichen wie häuslichen Abfällen. Dabei sind die Betriebsinhaber auch verantwortlich für die ordnungsgemäße Entfernung solcher Abfälle, die von Dritten unbefugt auf dem Betriebsgelände gelagert worden sind.
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Lagerung
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Güter jeder Art dürfen nicht auf Bahngleisen, Straßen und Wegen,
Kranbahnen und Kranbühnen gelagert werden. Werden Güter im Bereich von Bahngleisen gelagert, so muss ab Mitte der Gleise ein
Mindestabstand von 2,40 m eingehalten werden (§ 28 AHVO).
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Bei Lagerung
von Gütern, insbesondere von wassergefährdenden
Stoffen, an hochwassergefährdeten Stellen sind
rechtzeitig geeignete
Maßnahmen gegen mögliche
Wasser- oder Geländeverunreinigung zu
treffen.
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Beim Ablegen und Umschlag von Schwerlasten einschließlich der
Aufstellung von Autokranen darf die zulässige Belastung der Uferanlagen nicht überschritten werden. In jedem Falle ist Rücksprache mit der Abteilung Umweltmanagement der Duisburger Hafen AG (Ruf 8 03-286) zu nehmen.
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Die Versorgungseinrichtungen,
wie Lichtmasten, Kabelschächte,
Wasserschieber,
Hydranten, Zählerschächte und -schränke,
sowie die
Abdeckungen der Entwässerungsanlagen
müssen jederzeit zugänglich
sein.
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Straßenfahrzeuge
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Kraftfahrzeuge dürfen nur innerhalb der Lagerplätze, an Straßenrampen und - nach ausdrücklicher Gestattung - während der festgesetzten Ladefristen auf hierfür ausgepflasterten Gleisflächen be- oder entladen werden. Die befahrenen Lagerplatzflächen sind zu befestigen und laufend zu reinigen, damit durch die Reifen der Fahrzeuge weder Laderückstände noch Schmutz auf die Zufahrtsstraßen gelangen können.
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Das Abstellen
von Fahrzeugen auf der Straße vor dem Betriebsgelände
ist nur dann statthaft, wenn hierdurch Sicherheit
und Leichtigkeit des
Durchgangsverkehrs nicht beeinträchtigt
werden. Angeordnete
Halteverbote sind unbedingt zu
beachten. Auch im Gleisbereich (2,50 m
beiderseits
der Gleismitte in Anlehnung an die BOA) dürfen
Fahrzeuge
nicht abgestellt werden, insbesondere ist
das Befahren von Weichen
verboten. Soweit erforderlich,
sind auf dem Betriebsgelände besondere
Abstellplätze
derart einzurichten, dass eine Behinderung des fließenden
Verkehrs durch abgestellte Fahrzeuge ausgeschlossen
ist.
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Wasserfahrzeuge
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Neben den Schiffsführern haben auch die Hafenanlieger darauf zu achten, dass die vor ihrem Platz liegenden Fahrzeuge, insbesondere auch die Schubleichter, ordnungsgemäß festgemacht sind. Dabei dürfen Treppen und Gleise nicht verwendet werden. Die Befestigung der Schiffe ist zu überwachen und den Wasserstandsschwankungen sowie dem Ein- und Austauchen beim Laden und Löschen anzupassen.
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Das Verholen
von Schiffen mit Kränen ist verboten |
Bahnbetrieb
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Das Bewegen von Eisenbahnwagen durch nicht für diesen Zweck
eingerichtete und zugelassene Flurförderzeuge ist nicht statthaft.Das
Bewegen von Fahrzeugen mittels Kran ist nur durch einen am Kran-
Unterwagen befestigten, den einschlägigen Vorschriften entsprechenden Seilzug mit Überlastsicherung zulässig. Das Bewegen von Fahrzeugen mit der Last oder Lastaufnahmeeinrichtung ist verboten.
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Von den
Anliegern bewegte Eisenbahnwagen müssen wieder
grenzzeichenfrei aus den Weichenbereichen zurückgestellt
und
ordnungsgemäß festgelegt werden.
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Stillstehende
Eisenbahnwagen sind mit Handbremsen oder sonst mit
hierfür von den Anliegern vorzuhaltenden Radvorlegern
oder
Hemmschuhen festzulegen. Andere Hilfsmittel (Hölzer,
Eisenteile usw.)
dürfen nicht verwendet werden.
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Umgestellte Handweichen sind wieder so in Grundstellung zu legen, dass die Zungenspitzen fest anliegen. Das Auffahren von Handweichen ist nicht erlaubt.
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Der Lagerplatzinhaber
trägt die Verantwortung für ein unfallfreies
Arbeiten seiner Bediensteten beim Bewegen von Eisenbahnwagen.
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Entladene Eisenbahnwagen sind unter sorgfältiger Entfernung aller
Ladungsrückstände ordnungsgemäß zu säubern, zu verschließen und mit allen losen Zubehörteilen verkehrssicher aufzurüsten.
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Jede Beschädigung oder Entgleisung von Eisenbahnwagen sowie Schäden an den Bahnanlagen oder Sicherheitseinrichtungen sind unverzüglich der zuständigen Betriebsaufsicht zu melden. Aufgleisungen dürfen keinesfalls eigenmächtig durchgeführt werden.
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Kranarbeiten, die über die festgesetzten Ladefristen hinausgehen und in die Bahnbedienungszeiten fallen, sind der zuständigen Betriebsaufsicht oder Fahrdienstleistung anzuzeigen.
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Kräne
dürfen nicht über rangierende Abteilungen
bewegt werden. In
Ruhestellung müssen sie stets
örtlich gesichert und grenzzeichenfrei
abgestellt
sein.
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Arbeiten im Gleisbereich sind rechtzeitig der Abteilung Infrastruktur Bahn (Ruf 8 03-323) anzukündigen.
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Zu Hochwasserzeiten können Bedienungsfahrten auf bereits überspülten Gleisen nicht mehr durchgeführt werden.
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Sonstiges
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Im Hafenbereich
darf kein offenes Feuer gehalten werden.
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Die Errichtung,
Veränderung oder Beseitigung baulicher Anlagen
einschließlich Bodenerkundungen im Hafengebiet
dürfen nur mit
vorheriger schriftlicher Zustimmung
der Duisburger Hafen AG erfolgen.
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Eine Beschädigung von Hafenanlagen ist unverzüglich der Firma dfl (Ruf 803-233) anzuzeigen
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